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Einführung einer Betrieblichen Altersvorsorge
Die Einstiegsseite für Arbeitgeber
Einführung in die betriebliche Altersversorgung (bAV)
Gliederung
I. Grundsätzliches
II. Die Einführung einer Betriebsrente
1. Kalkulierbarkeit
2. Haftung
3. Einkommens- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
4. Belastung, bilanzielle Ausweisung und Basel II
5. Durchführbarkeit und Änderungsmöglichkeit
III. Wie sortieren?
1. Betriebliche Ausgangssituation
2. Unternehmerische Ausgangssituation
IV. Lohnt sich der ganze Aufwand?
V. Betriebsrente als Chance
VI. Fazit
I. Grundsätzliches
Wie kein zweites Thema eignet sich die Frage der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) dazu, Verwirrung zu stiften. Widersprüchliche
Meldungen aus den Zeitungen (Kündigung, Wiedereinführung einer
Betriebsrente) sowie Gesetzesänderungen und die Angst, bei der
Einführung oder Änderung einer bestehenden Betriebsrente den
falschen Weg gewählt zu haben, führen dann oftmals dazu, dass
zunächst eine Entscheidung in der Sache zurückgestellt wird.
Warum ist das so?
Seit dem 01.01.2002 gibt es fünf Durchführungswege, eine
betriebliche Altersversorgung einzuführen, die in Form
der Direktzusage,
der Direktversicherung,
der Pensionskasse,
der Unterstützungskasse und
der Pensionsfonds
auftreten kann. Fügen wir noch drei Förderungswege, nämlich
Pauschalversteuerung,
Sozialversicherungsfreiheit und
staatliche Zulagen
sowie die drei Leistungsformen
Leistungszusage,
Beitragszusage mit Mindestleistung und
beitragsorientierte Leistungszusage
hinzu. Schließen wir mit der Tatsache, dass ein Unternehmen
u. U. eine Verpflichtung für die nächsten xx Jahre eingeht,
dann wird deutlich, warum die Entscheidungsfindung über den
richtigen Weg recht schwer ausfallen kann. Diese Einleitung
gibt einen summarischen Überblick über mögliche Fragestellungen
zur bAV und eröffnet einen Ausblick darauf, wie diese im Rahmen
bspw. eines Seminars beantwortet werden können. Dieser Beitrag
stellt keine Rechtsberatung dar. Diese ist ausschließlich im
Einzelfall möglich.
II. Die Einführung einer Betriebsrente
Ein Unternehmen, das eine bAV einführt, wird jede mögliche Lösung
unter den Gesichtspunkten
(1) der Kalkulierbarkeit,
(2) der Haftung,
(3) der einkommens- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen,
(4) der bilanziellen Belastung und
(5) der Durchführbarkeit und Änderungsmöglichkeit prüfen.
Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, müssen
dessen Rechte bei der betrieblichen Mitbestimmung beachtet werden.
1. Kalkulierbarkeit
Die gewählte Lösung zur Einführung einer bAV muss kalkulierbar
sein. Zumindest müssen aber die entstehenden Risiken vorausgesehen
werden können. Die Kalkulierbarkeit hängt nicht nur von
dem ausgewählten Durchführungsweg, sondern auch von der
Leistungsform ab. Wenn beispielsweise eine Beitragszusage
mit Mindestleistung erfolgte, ist diese sicher leichter
kalkulierbar als eine Leistungszusage, bei der der Arbeitgeber
das Auszahlungsrisiko der Rentenleistung voll übernimmt.
2. Haftung
Eine weitere fundamentale Frage für das Unternehmen ist
die Frage der Haftung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten,
eine bAV einzurichten: der Arbeitgeber verpflichtet sich
selbst (unmittelbare Zusage), oder der Arbeitgeber beauftragt
eine außerhalb des Unternehmens stehende Versorgungseinrichtung
(Pensionskasse, Versicherungsgesellschaft, Unterstützungskasse,
Pensionsfonds) und ist damit „nur“ mittelbar verpflichtet.
Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG),
dass unabhängig des gewählten Weges (mittelbare/unmittelbare
Verpflichtung des Arbeitgebers) den Arbeitgeber eine Einstandspflicht
trifft. Fällt die Versorgungseinrichtung aus, muss der Arbeitgeber
also die Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Daraus
kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Leistungsrisiko
immer in Form von (Rückdeckungs-)Versicherungen ausgelagert
werden sollte.
Die Haftungsfrage ist auch bei Wechsel des Arbeitgebers
wichtig. Die hier angesprochene Frage der Übertragbarkeit
von Versorgungszusage wird unter dem Stichwort „Portabilität“
behandelt. Hier stellt sich die Frage, ob ausscheidende
Arbeitnehmer eine bAV „mitnehmen“ können, und welche Risiken
sich für den Arbeitgeber aus der Übernahme einer Zusage
ergeben können (Achtung: Änderung durch Alterseinkünftegesetz
2005! Noch keine gefestigte Rechtsprechung!).
3. Einkommens- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Die steuerrechtliche und/oder sozialversicherungsrechtliche
Behandlung ist in der so genannten Aufbauphase (die Beiträge
werden vom Arbeitgeber eingezahlt) anders als in der Leistungs-
oder Bezugsphase (die Rente oder Kapitalleistung wird an
den Arbeitnehmer ausgezahlt). Beispielsweise kann je nach
Wahl zunächst einmal eine Steuererleichterung und/oder eine
Erleichterung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht
in der Aufbauphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eintreten,
während in der späteren Leistungsphase die Rentenleistung
der Besteuerung unterliegt. Oder umgekehrt: die steuerliche
Belastung fällt bereits in der Aufbauphase an, dafür wird
in der späteren Leistungsphase lediglich der erwirtschaftete
Zins und Zinseszins, der Ertragsanteil, versteuert.
4. Belastung, bilanzielle Ausweisung und Basel II
Soweit Unternehmer vor Kreditverhandlungen stehen, ergibt
sich in der Schnittstelle zwischen gewähltem Durchführungsweg
und bilanzrechtlicher Verpflichtung eine weitere wichtige
Frage: muss das Unternehmen für die zugesagte bAV eine eventuell
erforderliche Rückstellung bilden und in der Bilanz ausweisen?
Muss eine eventuelle Unterdeckung im Anhang ausgewiesen
werden? Beispielsweise trägt bei der Direktzusage wegen
der unmittelbaren Verpflichtung das Unternehmen das gesamte
Versorgungsrisiko.
Dementsprechend muss Betriebsvermögen in Form einer Pensionsrückstellung
gebunden werden, § 6a EStG. Soweit nur die Rückstellung
gebildet und bilanziell ausgewiesen wird, muss dies zunächst
keine Verschlechterung der unternehmerischen Position im
Rahmen von Kreditverhandlungen bedeuten. Wenn jedoch die
Pensionsrückstellungen spekulativ eingesetzt werden und
damit – zunächst – für die Rentenzusagen keine oder eine
Unterdeckung vorliegt, muss etwa bei der Durchführungsform
der Unterstützungskasse diese Unterdeckung im Bilanzanhang
ausgewiesen werden.
Hier ist in der Tat von einer Schwächung der Position bei
Kreditverhandlungen auszugehen. Bei einem Pensionsfonds
mag sich das Bestehen der Resthaftung aus der konkreten
Haftungsregelung zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber
ergeben. In diesem Fall muss bei Kapitalgesellschaften ebenfalls
die Unterdeckung im Anhang der Bilanz ausgewiesen werden.
Weiter sind hier so genannte CTA-Modelle zu überlegen, bei
denen eine bilanzielle Saldierung und damit letztlich eine
Bilanzneutralität ermöglicht wird.
5. Durchführbarkeit und Änderungsmöglichkeit
Eine große deutsche Bank hat es Anfang 2004 vorgemacht:
offensichtlich ist die Kündigung oder Einschränkung einer
Betriebsrente in Notzeiten möglich. Je nach gewählter Durchführungsart
kommt bspw. ein Abänderungsvertrag oder eine Änderungskündigung
in Frage. Soweit Regelungen für die gesamte Belegschaft
betroffen sind, sind Änderungen mitbestimmungspflichtig.
In Frage kommt dann eine abändernde Betriebsvereinbarung.
Anders sieht es aus, wenn die bAV tarifvertraglich geregelt
ist. Hier sind die Hürden für eine Änderung am Tarifvertrag
zu messen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass eine
Änderung im Betriebsrentengefüge stets auch hinsichtlich
der „zweiten Seite der Medaille“, nämlich der Auswirkung
auf die Belegschaft, wohl überlegt werden sollte.
III. Wie sortieren?
Schwierig für das Unternehmen ist die Entscheidung, welcher
Durchführungsweg gewählt werden soll. Dies kann nur im Einzelfall
entschieden werden. Aufgrund der unterschiedlichsten betrieblichen
und unternehmerischen Ausgangssituationen muss der erste Schritt
einer Umsetzung immer mit einer Klärung der betrieblichen und
unternehmerischen Situation beginnen:
1. Betriebliche Ausgangssituation
Beispielhaft seien folgende Fragestellungen erwähnt: Was
passiert, wenn ich keine betriebliche Altersversorgung einführe,
welche Rechte können die Arbeitnehmer dann geltend machen
(Entgeltumwandlung, „Riester-Förderung“)? Habe ich unter
Umständen einen höheren Verwaltungsaufwand, weil ich nur
noch reagieren kann, ohne selbst gestalten zu können? Kommen
Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge zur Anwendung,
und was folgt daraus für meine Entscheidung? Werde ich mit
dem Betriebsrat eine einheitliche Regelung im Rahmen einer
Betriebsvereinbarung schließen können, um damit meinen Verwaltungsaufwand
zu minimieren?
2. Unternehmerische Ausgangssituation
Weiter ist neben den betrieblichen Gegebenheiten auch die
unternehmerische Ausgangssituation zu bewerten: Darf insgesamt
eine Belastung in der Bilanz ausgewiesen werden? Wie wirkt
sich dies auf möglicherweise anstehende Kreditverhandlungen
aus (Basel II)? Kann ich sogar aus meinen Rückstellungen
Nutzen ziehen? Sollen und können Sozialversicherungsabgaben
eingespart werden? Wie sehr darf meine Liquiditätskurve
bei der Einführung leiden, oder kann ich mir dies insgesamt
nicht leisten?
Ist die Ausgangssituation erforscht, kann nun die endgültige
Entscheidung vorbereitet und die einzelnen Durchführungswege
geprüft werden. Einige fallen aufgrund spezifischer K.o.-Kriterien
von vornherein aus: Dürfen beispielsweise Belastungen aus
der Betriebsrente gar nicht in der Bilanz erscheinen, muss
ich zwangsläufig Lösungen wählen, bei denen das Betriebsrentenrisiko
nicht auf dem Unternehmen lastet, da ansonsten Unterdeckungen
ausgewiesen werden müssten. Ist die Anzahl der Betriebsangehörigen
zu klein, sollte ich aufgrund der biometrischen Risiken
das Versorgungsrisiko insgesamt auslagern.
IV. Lohnt sich der ganze Aufwand?
Die Frage ist wohl falsch gestellt. Sie müsste besser lauten:
Wie halte ich den Verwaltungsaufwand möglichst gering, der ohnehin
kommen wird? Denn seit dem 01.01.2002 besteht ein Anspruch des
Arbeitnehmers, Teile seines Gehaltes in eine Betriebsrente zu
konvertieren (Entgeltumwandlung). Dabei können bis zu vier Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
(BBG) eingezahlt und staatlich gefördert werden, wobei der Verwaltungsaufwand
vom Arbeitgeber getragen wird.
--> Der Arbeitnehmer entscheidet also darüber, ob Betriebsrentenbeiträge
bis zu 4 % der BBG steuerfrei eingezahlt werden sollen.
--> Der Arbeitgeber entscheidet darüber, welcher Durchführungsweg
hierfür gewählt wird. Tut er dies nicht, entscheidet der Arbeitnehmer
für ihn, indem er auf Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung
bestehen kann, § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG.
Je länger also ein Arbeitgeber wartet, desto eher tritt der
Fall ein, dass Arbeitnehmer mit eigenen Vorschlägen aufwarten
und einen immer größeren Verwaltungsaufwand erzeugen. Es lohnt
sich daher, wenn das Unternehmen eine eigene Lösung anbietet,
und damit die möglicherweise gewünschte Entgeltumwandlung, auf
die die Arbeitnehmer Anspruch haben, kanalisieren können, ohne
dass damit wesentlich mehr Aufwand verbunden wäre. Am besten
wird die Materie durch eine Betriebsvereinbarung einheitlich
geregelt werden können.
V. Betriebsrente als Chance
Betriebsrente liegt als Materie zwischen den „harten“ Fakten,
nämlich Rentabilität, Bilanzen, Liquiditätsmanagement etc. und
dem „weichen“ Führungsinstrument Personalmanagement. Beides
sind Seiten der gleichen Medaille. Hier eine Seite zu übersehen,
führt nicht unbedingt zum Scheitern eines Einführungsprojektes,
kann sich aber erheblich auf das Potenzial auswirken, welches
sich aus der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung
ergeben kann.
VI. Fazit
Betriebsrenten müssen keine Bedrohung sein, sondern können die
Chance bieten, Grundlegendes im Unternehmen zu klären und Pflicht
mit Nutzen zu verbinden. Das Unternehmen kann durch eigenes
Handeln die Möglichkeit erhalten, alle Vorteile zu sichern und
ein besseres Betriebsklima zu schaffen. Initiative lohnt sich
also. Stand Mai 2004.
Gesetzliche Neuregelungen sind schon angekündigt (das Alterseinkünftegesetz
2005).
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