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Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge
I. Trennung arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung
Wer sich dem Thema „betriebliche Altersvorsorge“ (bAV) nähert,
sollte grundsätzlich zwischen 1) der arbeitgeberfinanzierten
Betriebsrente (auch über Entgeltumwandlung!) in Form der Direktzusage,
der Direktversicherung, der Pensionskasse, der Unterstützungskasse
und seit einigen Jahren des Pensionsfonds und 2) der arbeitnehmerfinanzierten
Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG unterscheiden (hier ist
unter bestimmten Voraussetzungen eine „Riester-Förderung“ möglich).
Die Entgeltumwandlung kann durch den Arbeitgeber in eine Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds kanalisiert werden, muss aber nicht.
Im letzteren Fall muss aber mindestens eine Direktversicherung
angeboten werden.
Gleichwohl wird in allen Fällen von einer „betrieblichen Altersversorgung“
(bAV), einer „betrieblichen Altersvorsorge“ oder kurz einer
„Betriebsrente“ gesprochen.
II. Fazit
Das „Ob“ der Einführung der ersten Fallgruppe (AG-finanzierte
bAV) entscheidet allein der Arbeitgeber. Das „Wie“ untersteht
der betrieblichen Mitbestimmung, soweit ein Betriebsrat vorhanden
ist. Das „Ob“ der Einführung der zweiten Fallgruppe (AN-finanzierte
bAV= Entgeltumwandlung) entscheidet allein der Arbeitnehmer
(§ 1a BetrAVG), das „Wie“ dagegen der Arbeitgeber (§ 1a Abs.
1 S. 3 BetrAVG). Existiert ein Betriebsrat, ist dieser bei der
Einführung zu beteiligen. Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung,
kann der Arbeitnehmer mindestens die Durchführung einer Direktversicherung
verlangen.
III. Zu beachten ab 2005
Das neue Alterseinkünftegesetz trifft ab 2005 Regelungen auch
hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere
in den Bereichen „Übernahme einer betrieblichen Altersversorgung“
(= Portierung, Portabilität) und „Wegfall der Pauschalbesteuerung“
ergeben sich wichtige Änderungen (siehe Artikel zu Alterseinkünftegesetz).
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