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Leistungsformen der bAV
Die vier (eigentlich: drei) Leistungsformen
I. Leistungszusage mit Mindestleistung
II. Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber
III. Leistungszusage
IV. Beitragsorientierte Leistungszusage
I. Beitragszusage mit Mindestleistung
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge
zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung
zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig
zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten
Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens
die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür
zur Verfügung zu stellen.
Es besteht keine Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 3 BetrAVG,
und zwar unabhängig davon, ob AG- oder AN-Finanzierung vorliegt
(§ 16 Abs. 3 Nr. 3 2. HS BetrAVG). Möglich für: Direktversicherung,
Pensionskasse, Pensionsfonds Nicht möglich für: Direktzusage,
Unterstützungskasse
II. Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber
Bei der Entgeltumwandlung muss unterschieden werden, ob eine
Entgeltumwandlung im Rahmen einer arbeitgeberseitig organisierten
bAV (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetrAVG) oder eine arbeitnehmerseitig
finanzierte Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrVG vorliegt. Zwar
wird auch im ersten Fall die Finanzierung durch den Arbeitnehmer
geleistet („künftige Entgeltansprüche“).
Das BetrAVG ist aber nach seiner Konzeption ein Gesetzeswerk
zur Regelung der arbeitgeberseitig finanzierten bAV. Um die
arbeitnehmerseitig finanzierte Lösung zu ermöglichen, wurde
daher in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetrAVG diese klarstellenden
Normen aufgenommen, während der § 1a im Zuge des AVmG aufgenommen
wurde. Möglich für: alle Durchführungswege
III. Leistungszusage
Bei der Leistungszusage wird dem Versorgungsberechtigten eine
Versorgungsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalles versprochen,
so dass der Arbeitgeber das Auszahlungsrisiko übernimmt. Möglich
für: alle Durchführungswege
IV. Beitragsorientierte Leistungszusage
Die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
unterscheidet sich von der reinen Leistungszusage (s. o.) nur
dadurch, dass dem Versorgungsberechtigten zusätzlich der Beitrag
mitgeteilt wird, welchen der Arbeitgeber zur Finanzierung der
Versorgungsleistung aufwendet. Es bleibt aber strukturell dabei,
dass der Arbeitgeber das Auszahlungsrisiko trägt. Möglich für:
alle Durchführungswege
(c) Mario Prudentino
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